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Allgemeine Auftragsbedingungen

Auris Digital · David Wessel, Einzelunternehmer (autónomo)
Fassung vom 09.07.26 · Version 1.0

Vertrags- und Verfahrenssprache ist Deutsch (§ 18 Abs. 6). Diese AGB liegen zusätzlich in einer unverbindlichen englischen Übersetzung vor; bei Abweichungen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen David Wessel, handelnd als Einzelunternehmer (autónomo) unter der Geschäftsbezeichnung „Auris Digital“ (nachfolgend „Auris“), und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) über Marketing- und Unternehmensberatungsleistungen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Auris ihnen nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung erbringt.

(4) Im Einzelvertrag ausdrücklich getroffene Regelungen gehen diesen AGB vor.

§ 2 Art der Leistung; kein Erfolgsversprechen

(1) Auris erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen, fachkundigen Dienstleisters nach dem zum Zeitpunkt der Leistung anerkannten Stand der Marketing- und Beratungspraxis.

(2) Die Leistungen von Auris sind ihrer Natur nach Dienstleistungen (Bemühensleistungen). Auris schuldet ein fachgerechtes Tätigwerden, nicht den Eintritt eines bestimmten Ergebnisses oder wirtschaftlichen Erfolgs — insbesondere keine bestimmte Umsatz-, Reichweiten-, Lead-, Conversion- oder Ranking-Entwicklung und keinen bestimmten Return on Ad Spend.

(3) Marketing- und Vertriebsergebnisse hängen von zahlreichen Faktoren außerhalb des Einflussbereichs von Auris ab, unter anderem von Marktbedingungen, Wettbewerb, Preis- und Produktgestaltung des Kunden, dessen Reaktionszeiten sowie von Entscheidungen, Richtlinien und technischen Änderungen Dritter (insbesondere Werbeplattformen). Aussagen von Auris zu erwartbaren Ergebnissen, Prognosen, Benchmarks oder Beispielrechnungen sind unverbindliche Einschätzungen und kein zugesichertes Ergebnis.

(4) Nicht ausdrücklich im Einzelvertrag aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet. Nicht Gegenstand der Leistung sind insbesondere Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung, die Beschaffung oder Finanzierung von Werbebudgets sowie die Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit, Funktion oder Preisgestaltung von Drittplattformen.

(5) Termin-, Zeit- und Aufwandsangaben sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; im Übrigen handelt es sich um Planwerte.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt Auris rechtzeitig, vollständig und in verwertbarer Form alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge und Freigaben zur Verfügung und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass die bereitgestellten Geschäftsinformationen (insbesondere Umsatz-, Kosten-, Kennzahlen- und Zielangaben) wahrheitsgemäß, vollständig und aktuell sind. Auris darf auf ihre Richtigkeit vertrauen und ist zu einer eigenen Überprüfung nicht verpflichtet.

(3) Der Kunde bleibt Inhaber seiner Werbekonten und der dort hinterlegten Zahlungsmethoden. Werbebudgets werden vom Kunden unmittelbar mit der jeweiligen Plattform abgerechnet. Auris tritt insoweit nicht in Vorleistung und übernimmt keine Zahlungs- oder Ausfallverantwortung für Mediakosten.

(4) Freigaben erfolgen in Textform. Mit der Freigabe bestätigt der Kunde die inhaltliche und rechtliche Zulässigkeit der freigegebenen Inhalte in seinem Verantwortungsbereich (§ 4).

(5) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verschieben sich betroffene Termine angemessen. Hierdurch entstehende Wartezeiten und Mehraufwände kann Auris nach ihrem üblichen Satz gesondert berechnen. Bei fortdauerndem Mitwirkungsverzug von mehr als dreißig (30) Tagen ist Auris berechtigt, den betroffenen Einzelvertrag außerordentlich zu kündigen.

(6) Ausbleibende Kontaktaufnahme oder Mitwirkung nach Vertragsschluss. Ein Mitwirkungsverzug im Sinne von Absatz 5 liegt insbesondere vor, wenn der Kunde nach Vertragsschluss trotz mindestens drei dokumentierten Kontaktversuchen von Auris über mindestens zwei unterschiedliche Kanäle (insbesondere E-Mail und Telefon) innerhalb von dreißig (30) Tagen die zur Aufnahme oder Fortführung der Leistungserbringung erforderliche Mitwirkung nicht erbringt, insbesondere nicht am Kick-off teilnimmt oder erforderliche Zugänge oder Informationen nicht bereitstellt. Mindestens der letzte Kontaktversuch muss ausdrücklich auf die Rechtsfolgen dieses Absatzes hinweisen. In diesem Fall wird Auris mit Ablauf der Frist von der Pflicht zur weiteren Leistungserbringung frei, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf; die vom Kunden ausbleibende Mitwirkung steht der Erbringung und Übergabe der Leistung gleich. Ein für die betroffene Leistung bereits gezahltes oder nach dem Einzelvertrag geschuldetes Honorar verbleibt bei Auris bzw. wird in voller Höhe zur Zahlung fällig; § 8 Abs. 4 Satz 1 findet auf diesen Fall keine Anwendung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Absatz 5 und § 8 Abs. 3 bleibt unberührt und kann von Auris ergänzend oder anstelle dieser Regelung ausgeübt werden.

(7) Fristverlängerung aus wichtigem Grund. Beruht die ausbleibende Mitwirkung auf Krankheit, Unfall oder vergleichbaren außergewöhnlichen, von der benannten Ansprechperson des Kunden nicht zu vertretenden Umständen, verlängert sich die Frist nach Absatz 6 auf begründetes Verlangen des Kunden angemessen, sofern der Kunde die Umstände unverzüglich nach ihrem Wegfall mitteilt und auf Anforderung glaubhaft macht. Die Parteien können hierzu einvernehmlich eine abweichende Zeitschiene vereinbaren.

§ 4 Verantwortung für Inhalte; Freistellung

(1) Der Kunde ist allein verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit seiner Produkte, Dienstleistungen, Angebote, Preis- und Werbeaussagen sowie der von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte, einschließlich der Einhaltung wettbewerbs-, marken-, urheber-, kennzeichen-, lebensmittel-, heilmittel-, gesundheits-, finanz- und sonstiger branchenspezifischer Vorschriften sowie der Impressums- und Kennzeichnungspflichten.

(2) Auris setzt Werbemaßnahmen auf Grundlage der Vorgaben und Freigaben des Kunden um und schuldet insoweit die handwerklich fachgerechte Umsetzung, nicht jedoch die rechtliche Prüfung der zugrunde liegenden Aussagen oder Geschäftsmodelle. Weist Auris auf erkennbare rechtliche Bedenken hin, entbindet dies den Kunden nicht von seiner Verantwortung.

(3) Freistellung. Der Kunde stellt Auris und die eingesetzten externen Spezialisten von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich Abmahnungen, behördlicher Verfahren und Bußgelder) frei, die daraus entstehen, dass vom Kunden bereitgestellte oder freigegebene Inhalte, Produkte, Angebote oder Vorgaben gegen Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Auris wird den Kunden über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich informieren und ihm die Verteidigung ermöglichen.

§ 5 Vergütung, Steuern, Zahlung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

(2) Auris ist auf den Kanarischen Inseln ansässig; diese gehören nicht zum Mehrwertsteuergebiet der Europäischen Union (Art. 6 der Richtlinie 2006/112/EG). Auris führt die kanarische Umsatzsteuer (IGIC) ab und verfügt über keine im EU-System (VIES) geführte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Für Leistungen an einen Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt gleichwohl dessen Sitz als Ort der Dienstleistung (Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG); die Umsatzsteuer schuldet der Kunde im Wege des nach seinem nationalen Recht geltenden Reverse-Charge-Verfahrens (in Deutschland z. B. § 13b UStG), unabhängig vom Vorliegen einer USt-IdNr. bei Auris.

(3) Retainer-Vergütungen sind monatlich im Voraus fällig und werden unabhängig vom tatsächlichen Abruf der Leistung geschuldet; nicht in Anspruch genommene Leistungskontingente verfallen mit Ablauf des jeweiligen Monats, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.

(4) Rechnungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig, soweit der Einzelvertrag nichts anderes vorsieht. Auris ist berechtigt, elektronische Rechnungen zu stellen.

(5) Verzug. Bei Zahlungsverzug ist Auris berechtigt, Verzugszinsen und eine pauschale Beitreibungsentschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (in Spanien Ley 3/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU) geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Leistungsverweigerung. Befindet sich der Kunde mit einer nicht unerheblichen Zahlung in Verzug, ist Auris nach vorheriger Ankündigung berechtigt, laufende Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückzustellen. Hieraus resultierende Verzögerungen hat der Kunde zu vertreten.

(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Einzelvertrag geltend machen.

§ 6 Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, beantragt der Kunde in Textform. Auris teilt mit, ob und zu welchen Bedingungen (insbesondere zusätzliche Vergütung, geänderte Termine) die Änderung umsetzbar ist.

(2) Eine Änderung wird erst mit beidseitiger Bestätigung in Textform Vertragsbestandteil. Bis dahin bleibt der ursprüngliche Leistungsumfang maßgeblich; Auris ist nicht verpflichtet, mit der Umsetzung einer noch nicht bestätigten Änderung zu beginnen.

(3) Auris ist berechtigt, die Umsetzung von Änderungswünschen abzulehnen, die der vereinbarten Strategie zuwiderlaufen, technisch oder rechtlich nicht vertretbar sind oder den vereinbarten Rahmen unangemessen sprengen.

§ 7 Externe Spezialisten

(1) Auris ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte externe Spezialistinnen und Spezialisten (die „Crew“) einzusetzen. Auris wählt sie sorgfältig aus, steuert sie fachlich und bleibt gegenüber dem Kunden für deren Leistungen verantwortlich wie für eigenes Handeln.

(2) Zwischen dem Kunden und den eingesetzten Spezialisten entsteht kein unmittelbares Vertragsverhältnis. Weisungen des Kunden erfolgen ausschließlich über Auris.

(3) Abwerbeverbot. Der Kunde wird die von Auris eingesetzten externen Spezialisten während der Vertragslaufzeit und für zwölf (12) Monate nach Beendigung des betreffenden Einzelvertrags nicht unmittelbar oder mittelbar abwerben oder ohne Einbindung von Auris für Leistungen beauftragen, die denen dieses Vertrags entsprechen. Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von zwölf (12) Monatshonoraren, die Auris für die Leistungen des betroffenen Spezialisten gegenüber diesem Kunden in den zwölf Monaten vor dem Verstoß in Rechnung gestellt hat. Liegt zum Zeitpunkt des Verstoßes noch keine zwölfmonatige Zusammenarbeit mit dem betroffenen Spezialisten bei diesem Kunden vor, wird der durchschnittliche Monatsbetrag der bisherigen Zusammenarbeit auf zwölf Monate hochgerechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird hierauf angerechnet. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 8 Kündigung

(1) Die Laufzeit und die ordentliche Kündigung richten sich nach dem Einzelvertrag. Projektbezogene Einzelverträge (Leistung gegen Festpreis mit definiertem Leistungsziel, insbesondere die Diagnose & Strategie) enden mit vollständiger Leistungserbringung und Bezahlung; eine ordentliche Kündigung während der Projektlaufzeit ist ausgeschlossen, soweit der Einzelvertrag nichts anderes vorsieht. Absatz 2 und Absatz 3 bleiben unberührt.

(2) Ausschluss des freien Kündigungsrechts. Soweit nach dem anwendbaren Recht ein Recht zur jederzeitigen ordentlichen oder freien Kündigung von Dienst- oder Auftragsverhältnissen besteht, vereinbaren die Parteien, soweit gesetzlich zulässig, dessen Ausschluss für die Dauer der vereinbarten Mindest- oder Projektlaufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt und kann nicht ausgeschlossen werden.

(3) Außerordentliche Kündigung. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Auris insbesondere vor bei erheblichem Zahlungsverzug trotz Nachfrist, bei wesentlicher Verletzung von Mitwirkungs- oder Vertraulichkeitspflichten, bei Verlangen rechtswidriger Leistungen sowie bei Zahlungseinstellung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, soweit gesetzlich zulässig. Eine außerordentliche Kündigung setzt — außer bei Entbehrlichkeit — eine vorherige Abmahnung mit angemessener Abhilfefrist voraus.

(4) Folgen der Beendigung. Auris rechnet die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen ab. Beruht die Beendigung auf einer außerordentlichen Kündigung durch Auris aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund oder auf einer Kündigung des Kunden ohne wichtigen Grund, bleibt der Vergütungsanspruch von Auris für die bereits erbrachten Leistungen sowie — bei Retainer-Einzelverträgen — für die Restlaufzeit einer vereinbarten Mindestlaufzeit bestehen; ersparte Aufwendungen werden angerechnet. § 3 Abs. 6 bleibt unberührt. Auris übergibt dem Kunden auf Verlangen die fertiggestellten und vollständig bezahlten Arbeitsergebnisse in einem üblichen, verwertbaren Format. Eine Übergabe der Auris-Methodik sowie nicht vollständig bezahlter Arbeitsergebnisse erfolgt nicht. Die Parteien entkoppeln nach Beendigung die wechselseitig eingeräumten Zugänge; datenschutzrechtliche Löschpflichten richten sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag.

§ 9 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

(1) Auris-Methodik. Sämtliche Rechte an den von Auris eingesetzten Methoden, Frameworks, Vorlagen, Checklisten, Analyse- und Reporting-Strukturen, Skripten und sonstigem Know-how („Auris-Methodik“) stehen ausschließlich Auris zu und werden durch den Vertrag nicht übertragen. Vorbestehende Rechte und wiederverwendbare Bausteine verbleiben bei Auris, auch wenn sie in Arbeitsergebnisse eingeflossen sind.

(2) Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. An den speziell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen räumt Auris dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der hierauf entfallenden Vergütung ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht zum Zweck seines eigenen Geschäftsbetriebs ein.

(3) Zahlungsvorbehalt. Vor vollständiger Bezahlung ist die Nutzung der Arbeitsergebnisse nicht gestattet.

(4) Konten und Systeme des Kunden. Tracking-Setups, Dashboards und vergleichbare Konfigurationen werden auf den auf den Kunden lautenden Konten und Systemen aufgebaut und verbleiben dauerhaft bei ihm.

§ 10 Haftung

(1) Unbeschränkte Haftung. Auris haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in allen Fällen, in denen die Haftung nach zwingendem Recht nicht beschränkt werden darf.

(2) Wesentliche Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung von Auris auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Betragsmäßige Begrenzung. Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf die im betroffenen Einzelvertrag in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlte Vergütung.

(4) Ausschlüsse. Nicht gehaftet wird für ausgebliebene Marketing-, Vertriebs- oder Geschäftsergebnisse, für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden sowie für Handlungen, Ausfälle, Kontosperrungen oder Regeländerungen von Drittplattformen (z. B. Google, Meta).

(5) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der von Auris eingesetzten externen Spezialisten.

§ 11 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf Umständen außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle beruht (höhere Gewalt), insbesondere Naturereignissen, Krieg, Aufruhr, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Energie- oder Telekommunikationsausfällen sowie dem Ausfall wesentlicher Drittplattformen. Zahlungspflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt.

(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Ereignisses. Für dessen Dauer ruhen die betroffenen Leistungspflichten. Dauert das Ereignis länger als sechzig (60) Tage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Einzelvertrag außerordentlich zu kündigen.

§ 12 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei — insbesondere Geschäfts-, Betriebs- und Strategieinformationen, Daten, Konzepte und die Auris-Methodik — streng vertraulich, nutzen sie nur zu Vertragszwecken und machen sie Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung zugänglich.

(2) Eingesetzte externe Spezialisten werden auf eine gleichwertige Vertraulichkeit verpflichtet.

(3) Die Pflicht gilt drei (3) Jahre über das Vertragsende hinaus fort; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie fort, solange diese als solche geschützt sind.

(4) Ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

§ 13 Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden gilt der zwischen den Parteien geschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.

(2) Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und zuständig für die Rechtsgrundlagen, Informationspflichten und Einwilligungen gegenüber den betroffenen Personen, insbesondere für Cookie- und Tracking-Einwilligungen auf seiner Website. Auris schuldet keine rechtliche Prüfung der Consent-Lösung des Kunden.

§ 14 Referenz- und Nennungsrecht

(1) Auris ist berechtigt, den Kunden (Name und Logo) als Referenzkunden zu nennen und die im Rahmen der Zusammenarbeit erzielten Ergebnisse in anonymisierter oder aggregierter Form für eigene Marketingzwecke zu verwenden, solange der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.

(2) Die Verwendung konkreter, dem Kunden zuordenbarer Kennzahlen, Zitate oder Fallstudien bedarf seiner vorherigen Zustimmung, die nicht ohne sachlichen Grund verweigert wird.

§ 15 Abtretung und Vertragsübernahme

(1) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Auris in Textform auf Dritte übertragen.

(2) Auris ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen einer Umwandlung, eines Betriebsübergangs oder einer sonstigen Umstrukturierung auf ihrer Seite — insbesondere im Zuge der Überführung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft (z. B. spanische Sociedad Limitada) — auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. Ein Sonderkündigungsrecht des Kunden entsteht hierdurch nicht, sofern die Übertragung die Leistungserbringung nicht wesentlich beeinträchtigt.

§ 16 Verjährung

Soweit gesetzlich zulässig, verjähren sämtliche vertraglichen Ansprüche des Kunden gegen Auris innerhalb von zwölf (12) Monaten. Unberührt bleiben die Fälle unbeschränkter Haftung nach § 10 Abs. 1 sowie zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen.

§ 17 Zustellung von Erklärungen

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen der Vertragsdurchführung, einschließlich Abmahnungen, Fristsetzungen und Kündigungen, können wirksam in Textform, insbesondere per E-Mail, an die im Einzelvertrag genannten oder später in Textform mitgeteilten Adressen der Parteien übermittelt werden.

(2) Jede Partei hält ihre Kontaktdaten aktuell und teilt Änderungen unverzüglich mit. Eine an die zuletzt in Textform mitgeteilte Adresse abgesandte Erklärung gilt als zugegangen, wenn sie der Empfänger bei gewöhnlichem Verlauf hätte zur Kenntnis nehmen können; dies gilt nicht, soweit der Empfänger den Nichtzugang nicht zu vertreten hat.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Textform. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt); dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Verträge können elektronisch, insbesondere über eine E-Signatur-Plattform, geschlossen werden; die Parteien erkennen eine solche elektronische Signatur als wirksam an.

(2) Vorrang der Individualabrede. Individuelle, ausdrücklich getroffene Vereinbarungen der Parteien gehen diesen AGB vor.

(3) Vollständigkeit. Der Einzelvertrag nebst diesen AGB und dem Auftragsverarbeitungsvertrag enthält sämtliche Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand. Vorvertragliche Erklärungen, Angebote oder Präsentationen werden nur Vertragsinhalt, soweit ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

(4) Salvatorische Klausel. Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(5) Recht und Gerichtsstand. Es gilt das Recht des Königreichs Spanien unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist — soweit gesetzlich zulässig — Santa Cruz de Tenerife, Spanien. Die Zulässigkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung ergibt sich für Kunden mit Sitz in der Europäischen Union aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und für Kunden mit Sitz in der Schweiz aus dem Lugano-Übereinkommen. Auris bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

(6) Sprache. Vertrags- und Verfahrenssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.

Auris Digital · David Wessel · Calle Cruz Verde 35, 38410 Los Realejos, Santa Cruz de Tenerife · NIF Z4121563Z · office@auris-digital.com